Widmung von Straßen – „Roßbergwinkl“
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 16.09.2024 folgende Widmung nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz beschlossen:
Die im Landkreis Landshut, Gemeindegebiet Adlkofen gelegenen Straße „Roßbergwinkl“ wird wie folgt für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Ortsstraße Roßbergwinkl:
Flurnummer: Die Fläche umfasst die Flurnummer 253 Gemarkung Adlkofen, ausgenommen die Stichwege nach Süden und Nordwesten.
Anfangspunkt: Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße Roßberg-Setzensack, Flurnummer 259 Gemarkung Adlkofen bei 0,000 km,
Endpunkt: Südliche Grenze zur Grünfläche Flurnummer 253/32 Gemarkung Adlkofen (km 0,220).
Die Widmung erfolgt zur Ortsstraße.
2. Stichweg Richtung Süden vom Roßbergwinkl zum öffentlichen Feld- und Waldweg Flurnummer 248 Gemarkung Adlkofen
Der Weg zwischen den Flurnummern 253/47 und 253/48 Gemarkung Adlkofen und angrenzend auf der Grünfläche Flurnummer 253/2 – hier auf einer Breite von 3 m – wird als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet. Die Widmung ist auf die Nutzung als Gehweg beschränkt.
Flurnummern: 253 teilweise und 253/2 Teilflächen Gemarkung Adlkofen (auf Flurnummer 253/2 Wegebreite 3 m)
Anfangspunkt: Einmündung in die Ortsstraße „Roßbergwinkl“, km 0,000,
Endpunkt: Einmündung in den öffentlichen Feld- und Waldweg Flurnummer 248 Gemarkung Adlkofen (km 0,085).
3. nachrichtlich: Gehweg zwischen Maria-Triller-Straße und Roßbergwinkl:
Der Weg wurde bereits nach Beschluss vom 21.03.2022 (Bekanntmachung vom 11.04.2022) öffentlich gewidmet.
Als Träger der Straßenbaulast wird auf der gesamten Straßen- bzw. Wegelänge jeweils die Gemeinde Adlkofen bestimmt. Die Übergabe für den öffentlichen Verkehr erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Die Widmungsunterlagen können im Rathaus der Gemeinde Adlkofen, Zimmer 12, Hauptstr. 18, 84166 Adlkofen, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 1.1.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Adlkofen, 19.09.2024
Rosa Maria Maurer
1. Bürgermeisterin