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Amtliche Bekanntmachung – Winterdienst

    Liebe Einwohner der Gemeinde Adlkofen,

    die kalte Jahreszeit steht vor der Tür und die Witterung wird sicherlich in absehbarer Zeit zu Verkehrs-behinderungen führen. Unser Bauhof ist bemüht, die Gemeindestraßen so gut wie möglich für den Verkehr freizuhalten, damit möglichst wenig Behinderungen auftreten und Unfälle vermieden werden.

    Hierbei sind wir allerdings auch auf Ihre Mithilfe angewiesen. Wir bitten Sie, bei drohendem Schneefall oder aufzie-hender Glätte Ihre Fahrzeuge so zu parken, dass der Winterdienst nicht behindert wird. Sie helfen uns damit, in Ihrem eigenen Interesse unser Straßennetz für den Verkehr freizuhalten.

    Wir dürfen darauf hinweisen, dass eine Räum- und Streupflicht für die Gemeinde nur an verkehrsreichen und zusätzlich gefährlichen Straßenabschnitten besteht. Die Gemeinde ist weiterhin bemüht, auch Nebenstraßen für den Verkehr frei zu halten. Nebenstraßen, deren Befahrung durch parkende Autos behindert wird, können aber – um Schäden an Gerät bzw. parkenden Autos zu verhindern – nicht angefahren werden.

    Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.

    Nachfolgend ist ein Auszug aus unserer Winterdienstverordnung angedruckt. Wir bitten die Grundstücks-eigentümer, die Räum- und Streupflicht der betroffenen öffentlichen Flächen durchzuführen.

    Gemeinde Adlkofen

    11.11.2024

    gez.

    Rosa Maria Maurer

    1. Bürgermeisterin


    Auszug aus der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter:

    Sicherung der Gehbahnen im Winter

    § 9  Sicherungspflicht

    • Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
    • § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

    § 10  Sicherungsarbeiten

    Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeig-neten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanal-einlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

    Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.