| Benutzung des Kindergartens |
|
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Adlkofen (Kindergarten-Gebührensatzung) Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Satzung: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihres Kindergartens Gebühren. § 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Zweiter Teil: Einzelne Gebühren § 4 Gebührenmaßstab Die Höhe der Gebühren i.S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs des Kindergartens. § 5 Gebührensatz
a) für den Besuch einer Kindergartengruppe mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Buchungszeit - von ein bis zwei Stunden 46,40 € - von zwei bis drei Stunden 52,20 € - von drei bis vier Stunden 58,00 € - von vier bis fünf Stunden 63,80 € - von fünf bis sechs Stunden 69,60 € - von sechs bis sieben Stunden 75,40 € - von sieben bis acht Stunden 81,20 € - von acht bis neun Stunden 87,00 € - von mehr als neun Stunden 92,80 € b) für die Nachmittagsbetreuung von Schulkindern für eine durchschnittliche wöchentliche Buchungs- zeit von zwei bis dreiStunden 25,00 € (2) Für die Teilnahme am Mittagessen werden folgende Gebühren erhoben: a) für die regelmäßige Teilnahme: 45,00 € b) für die Teilnahme im Einzelfall 4,50 € (3) Ferner wird für die Beschaffung von Spielmaterial und Getränken eine monat- liche Gebühr in Höhe von 5,50 € erhoben. § 6 Gebührenermäßigung Soweit den Gebührenschuldnern i.S. des § 2 Abs. 1 die Gebühren nach § 5 Abs. 1 aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden können, können die Gebühren jeweils für die Dauer eines Kindergartenjahres auf Antrag ermäßigt werden. Der Antrag ist mit Einkommensnachweisen (Gehaltsabrechnung, Lohn-/Einkommenssteuerbescheid) bei der Gemeinde einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Gemeinderat. § 7 Geschwisterermäßigung Besuchen zwei oder mehr Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) den Kindergarten, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um 30 % ermäßigt. Dritter Teil: Schlussbestimmungen § 8 Inkrafttreten
Adlkofen, den 06.07.2011 Josef Scharf 1. Bürgermeister |