| Satzung |
Satzung für den Kindergartender Gemeinde Adlkofen(Kindergartensatzung) vom 21.01.2010 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Satzung: Erster Teil:Allgemeines§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung Zum Zweck der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder ab einem Alter von 2 Jahren bis zur Einschulung betreibt die Gemeinde einen Kindergarten als öffentliche Einrichtung. Der Besuch ist freiwillig. § 2 Personal (1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb des Kindergartens notwendige Personal. (2) Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichend pädagogisches Personal gesichert sein. § 3 Beiräte (1) Für den Kindergarten ist ein Elternbeirat zu bilden. (2) Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes. Zweiter Teil:Aufnahme in den Kindergarten§ 4 Aufnahme in den Kindergarten (1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten im Kindergarten voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. (2) Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: a) Kinder, die in der Gemeinde wohnen, b) Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig ist, c) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden, d) Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einem Kindergarten bedürfen, e) Altersstufe der Kinder. (3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet. (4) Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein in der Gemeinde wohnendes Kind benötigt wird. (5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt wird der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt. (6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragsstellung. (7) Ein Wechsel der gebuchten Betreuungszeiten ist jeweils zum 28.02. für den Rest des Kindergartenjahres möglich. Ausnahmen hiervon kann die Kindergartenleitung genehmigen, wenn ausreichend Personal vorhanden ist und die Betreuung der anderen Kinder hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Dritter Teil: Abmeldung und Ausschluss § 5 Abmeldung; Ausscheiden (1) Das Ausscheiden aus dem Kindergarten erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. (2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. (3) Mit dem Übertritt in die Schule scheidet ein Kind automatisch zum Ende des laufenden Kindergartenjahres aus dem Kindergarten aus. § 6 Ausschluss (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat, b) es wiederholt trotz Abmahnung nicht zu den vorgesehenen Bring- und Endezeiten gebracht oder abgeholt wurde; c) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind; d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint, e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist schuldhaft nicht nachgekommen sind. Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Beirat (§ 3) zu hören. § 7 Krankheit, Anzeige (1)Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kindergarten während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. (2)Bei einer ansteckenden Krankheit ist der Kindergarten unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamts nachgewiesen wird. (3)Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet. (4)Erkrankungen sind dem Kindergarten unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. Vierter Teil: Sonstiges § 8 Öffnungszeiten (1) Der Kindergarten ist in der Regel von 7.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Bei entsprechendem Bedarf kann die Öffnungszeit bis 18.00 Uhr verlängert werden. (2) Die Kinder sollen pünktlich zu den jeweils gebuchten Zeiten gebracht und wieder abgeholt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Betreuung nicht statt. (3) In der Zeit vom 24.12. bis 01.01. und in den ersten vier Wochen der Sommerferien bleibt der Kindergarten geschlossen. (4) Der Kindergarten bleibt an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. § 9 Verpflegung Die Kinder können im Kindergarten ein Mittagessen gegen Entgelt einnehmen. § 10 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Sprechzeiten und Elternabende (1)Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen. (2)Sprechstunden finden mindestens einmal monatlich, Elternabende mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang im Kindergarten bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden. § 11 Betreuung auf dem Wege Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. § 12 Unfallversicherungsschutz Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahmebestätigung begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich, spätestens am nächsten Öffnungstag, zu melden. § 13 Haftung (1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kindergartens entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung des Kindergartens ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. Fünfter Teil: Schlussbestimmungen § 14 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleibende, die Einlagen übersteigende Vermögen durch die Gemeinde für gemeindliche Zwecke zu verwenden. § 15 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.07.2006 außer Kraft. Adlkofen, den 21.01.2010 Josef Scharf 1. Bürgermeister Auf die Auslegung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Adlkofen wurde durch Bekanntmachung vom 21.01.2010 hingewiesen. Die Bekanntmachung erfolgte durch Anschläge an allen Amtstafeln sowie durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung. Die Anschläge wurden angeheftet am 20.01.2010 und wieder abgenommen am 12.02.2010. Gemeinde Adlkofen Adlkofen, den 15.02.2010 Josef Scharf 1. Bürgermeister |