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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Adlkofen für die Abwasseranlage Pattendorf Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Adlkofen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: § 1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Abwasseranlage Pattendorf einen Beitrag. § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbareGrundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn 1. für die nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder 2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. § 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten der Satzung. § 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zur Tiefe von 45 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen. (2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist jedochim Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. (3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist oder b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt oder c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll oder d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1. (7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder dienicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind. (8) Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. (9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere - im Falle der Vergrößerung eines Grundstückes für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen, - wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, - für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Bei- tragsbemessung von Bedeutung sind, oder - im Falle einer nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Her- stellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist und ein zusätzlicher Beitrag hierfür in § 6 vorgesehen ist. § 6 Beitragssatz (1)Der Beitrag beträgt im Bereich der Entwässerungseinrichtung für die Ortschaft Pattendorf a) pro m² Grundstücksfläche 1,41 € b) pro m² Geschossfläche 8,44 € (2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. § 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabedes Beitragsbescheides fällig. § 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablö- sebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen Grundgebühren und Einleitungsgebühren. § 9 a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflussesder einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchflussgeschätzt, dernötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr für das Gebiet der AbwasseranlagePattendorf beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h (Qn 2,5) 50,-- €/Jahr bis 6,0 m³/h (Qn 6) 56,-- €/Jahr bis 10,0 m³/h (Qn 10) 62,-- €/Jahr bis 15,0 m³/h (Qn 15) 68,-- €/Jahr § 10 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt für das Gebiet der Entwässerungseinrichtung der Ortschaft Pattendorf 2,70 € pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtungund aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durchgeeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte undverplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. (4)Vom Abzug nach Abs. 3sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.12. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich. § 10 a Gebührenabschläge Wird vor Einleitung der Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 25 %. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. § 11 Gebührenzuschläge Für Abwässerim Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zurHöhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreisesfür die Einleitungsgebühr erhoben. § 12Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals er- gehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Be- ginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. § 13Gebührenschuldner (1)Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2)Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 14 Abrechnung, Fälligkeit (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld ist zum 1. August jeden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichten sich, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.11.2011 in Kraft (in der Fassung der 1. Änderungs- satzung vom 21.12.2010). (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 25.01.2000 in der Fassung vom 27.09.2005 außer Kraft. Gemeinde Adlkofen Adlkofen, den 21.12.2010 gez. Josef Scharf 1. Bürgermeister |