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Aktuelles
Bundestagswahl 2009

Die Auswertung der Bundestagswahl finden Sie hier:

 
Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

 

Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Sie soll ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z. B.  Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Gemeinde ausgestellt.

Bitte beachten Sie:

Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres  jedoch entfällt.

Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert, (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen. Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum, sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wer führt künftig Änderungen durch?

Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter werden bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen.

Für Änderungen der Meldedaten an sich ( z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.

Was ändert sich für Arbeitnehmer?

Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte ( Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmer/in Ihrem Arbeitgeber Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass/ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen. Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.

Wie erhält man Auskunft über die gespeicherten Daten?

Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind, können Sie ab dem Einsatz des elektronischen Verfahrens über das ElsterOnline-Portal www. elsteronline.de/ einsehen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.elster.de.

 

 
Defekte Straßenlampen
Veröffentlichung der Kontaktdaten zur Stromversorgung

Stromversorgung
E. ON Bayern  AG
Technischer Kundenservice: 0180 2 19 20 71*
Störungsnummer: 0180 2 19 20 91*
*für 6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz

http://www.eon-bayern.com


Wir würden Sie bitten, defekte Straßenlampen direkt bei der E.ON Bayern AG zu melden.
Gleichzeitíg bitten wir um Verständnis, dass die kaputten Leuchtkörper in bestimmten Intervallen gemeinsam ausgetauscht werden. 

 
Neues Befreiungsverfahren der GEZ
Seit dem 01.04.05 sind die Befreiungsanträge der GEZ von den Rundfunkteilnehmer selbst auszufüllen und an die GEZ zu schicken. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass dem Befreiungsantrag künftig der jeweilige Leistungsbescheid im Original oder als belgaubigte Kopie befügt werden muss. Im Sinne einer bürgernahen und unbürokratischen Abwicklung ist die GEZ jedoch bereit, auf eine beglaugigte Kopie zu verzichten, wenn die Gemeinde auf dem Antragsformular die Übereinstimmung bestätigt.
 
allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen
Die Gemeinde Adlkofen hat aufgrund des Art. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland eine allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen erlassen. Diese Bekanntmachung kann in der Gemeinde Adlkofen zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
 
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